Heft 12 / 2018

In der aktuellen Ausgabe ZWH Heft 12 (Erscheinungstermin: 15. Dezember 2018) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aufsätze

Rolletschke, Stefan, Die Unkenntnis der Finanzbehörde bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, ZWH 2018, 345-347

Der gesetzliche Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sieht anders als der des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO die Unkenntnis der Finanzbehörden vor. In dem Beitrag soll kritisch hinterfragt werden, inwieweit zwei aktuelle OLG-Entscheidungen (OLG Köln sowie OLG Oldenburg) die Streitfrage, ob das tatbestandliche In-Unkenntnis-lassen bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die Finanzbehörden anderweitig eine wie auch immer geartete Kenntnis besitzen, abschließend für die Praxis entscheiden. Oder anders gewendet, ob die oberlandesgerichtlichen Argumentationen erschöpfend sind.

Fromm, Ingo E., Wirksame Abschreckung vor Wirtschaftsstraftaten durch Anordnung von Fahrverboten?, ZWH 2018, 347-351

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 23.8.2017 (BGBl. I S. 3202) die Regelung zum strafrechtlichen Fahrverbot in § 44 StGB grundlegend reformiert und erweitert. Was früher völlig undenkbar war, ist nunmehr Gesetz geworden: Künftig sollen auch bei Straftaten ohne Verkehrsbezug Fahrverbote ergehen können. Damit kann der Richter nun ebenfalls in Wirtschaftsstrafsachen den Angeklagten neben Geld- und Freiheitsstrafen mit Fahrverboten sanktionieren. Es handelte sich um die letzte Gesetzesänderung der Großen Koalition vor den Neuwahlen im September 2017, das Reformprojekt war bereits im Koalitionsvertrag von 2013 angekündigt worden (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 146). Der Vorschlag, das Fahrverbot für alle Straftaten zu öffnen, stammt bereits aus dem Jahre 1992 (59. Deutschen Juristentag). Die Änderungen sind bereits am 24.8.2017 in Kraft getreten. Sie werden in dem Beitrag vorgestellt. Den Motiven des Gesetzgebers werden dabei die Kritikpunkte an den Reformen gegenübergestellt.

Veljović, Miguel, Strafrechtliche Verbandshaftung in Deutschland, ZWH 2018, 351-358

Seit Jahrzehnten entfacht die Diskussion um die Einführung eines Unternehmens- bzw. Verbandsstrafrechts immer wieder von neuem. Bereits im Jahr 1999 wurde die unvermeidbare Einführung prognostiziert. Wirtschaftsstrafrechtliche Großprozesse gegen Führungspersonen von Unternehmen erwecken durch eine kontinuierliche Berichterstattung in den Medien, aber auch durch exorbitant hohe Schadenssummen Aufmerksamkeit.Im internationalen Vergleich ist festzustellen, dass immer mehr Staaten, wie Österreich oder die Schweiz, ein Unternehmensstrafrecht eingeführt haben. Ein maßgeblicher Wegbereiter auf diesem Gebiet ist die amerikanische Strafpraxis mit ihrem strikten Prinzip der Corporate Criminal Liablity aus dem Jahr 1909. Teilweise wird auch von Autoren in Deutschland ein Paradigmenwechsel für unerlässlich gehalten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die für und gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts vorgetragenen Ansätze und über das dazu geäußerte Meinungsspektrum.

Rechtsprechung

LG Aurich v. 25.4.2017 - 15 KLs 3/14, Zur Strafbarkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Verschweigens der Beauftragung externer Mitarbeiter bei Beantragung seiner Vergütung, ZWH 2018, 358-365

OLG Oldenburg v. 10.7.2018 - 1 Ss 51/18, Zur Steuerhinterziehung durch In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde, ZWH 2018, 366-367

BGH v. 19.12.2017 - VI ZR 128/16, Zur Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei Handeln der Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, ZWH 2018, 368-371

BGH v. 24.4.2018 - VI ZR 250/17, Deliktshaftung: Schutzgesetzeigenschaft des Straftatbestands der Untreue, ZWH 2018, 371-375

Kurze Nachrichten

Maßnahmen gegen Cum-Ex gefordert, ZWH 2018, R5

Sicherheitskooperation mit London, ZWH 2018, R5

Anpassung von Datenschutz-Regelungen, ZWH 2018, R5

Illegaler Handel mit Arzneimitteln – Operation PANGEA XI, ZWH 2018, R5-R6

Strafrechtliche Bekämpfung von Geldwäsche: Neue EU-Richtlinie muss zügig umgesetzt werden, ZWH 2018, R6

Geldwäsche im großen Stil aufgedeckt, ZWH 2018, R6

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom