Weiterführung der Payment-for-Order-Flow-Praxis

Deutschland macht von dem vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch und ermöglicht die Weiterführung der Payment-for-Order-Flow-Praxis im Inland bis Mitte 2026.

Das BMF hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Schreiben vom 21.3.2024 mitgeteilt, von dem in Art. 39a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (EU-Finanzmarktverordnung - MiFIR) vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch zu machen. Damit werden inländische Wertpapierfirmen von dem in der EU-Finanzmarktverordnung vorgesehenen Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen Dritter für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an bestimmte Handelsplätze (sog. Payment for Order Flow, PFOF) im Verhältnis zu inländischen Kunden bis zum 30.6.2026 ausgenommen.

Mit der Ausnahme ermöglicht Deutschland inländischen Wertpapierfirmen die vorübergehende Weiterführung der bestehenden PFOF-Praxis gegenüber inländischen Kunden und gewährt einen angemessenen Übergangszeitraum zur Umstellung der auf PFOF beruhenden Geschäftsmodelle.

Das PFOF-Verbot tritt im Übrigen am 28.3.2024 in Kraft und gilt dann bereits im grenzüberschreitenden Verkehr, auf den sich das Mitgliedstaatenwahlrecht nicht erstreckt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 30.6.2026 findet das PFOF-Verbot auch auf inländische Kunden Anwendung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2024 10:57
Quelle: BMF PM Nr. 3 vom 21.3.2024

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