Aufsätze
Timpe, Gerhard, Das Unrecht der Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG), ZWH 2018, 197-204
Der Schutz Betriebsfremder vor Zuwiderhandlungen Betriebsangehöriger ist zwar Aufgabe
des Betriebsinhabers, der sein Unternehmen unter Ausschluss aller anderen in eigener
Verantwortung leitet, wird zu einem Gutteil aber schon durch die Geschäftsherrenhaftung
geleistet. § 130 OWiG verstärkt den Schutz Betriebsfremder deshalb nicht nur, sondern
fügt ihm auch etwas Eigens hinzu. Denn am Unterbleiben von Zuwiderhandlungen haben
nicht nur Betriebsfremde ein Interesse, sondern auch diejenigen, die durch die Rückwirkungen
der Zuwiderhandlungen in ihren Vermögensinteressen gefährdet werden, insbesondere
also die Gläubiger, denen das Vermögen des Unternehmens als Haftungsmasse zur Verfügung
steht. Dem Betriebsinhaber ist deshalb aufgegeben, akzessorietätsüberspringend für
die Interessen der Gläubiger zu sorgen, wenn das Unternehmen durch Haftungsrisiken
infolge von Zuwiderhandlungen der Mitarbeiter in eine existenzbedrohende Krise zu
geraten droht. Die Orientierung der Auslegung des § 130 OWiG an den Interessen der
Gläubiger erlaubt die Klärung der Streitfragen, die der Tatbestand der Aufsichtspflichtverletzung
aufwirft.
Sanli, Orcun, Die Strafbarkeit des Phishings unter Berücksichtigung neuer Phishing-Formen, ZWH 2018, 205-213
Da ein Phishing-Angriff mitunter Vermögensschäden in einem nicht unerheblichen Umfang
zur Folge haben kann, ist der betrügerisch motivierte Vorgang der Öffentlichkeit inzwischen
durchaus bekannt. Unbekannt sind hingegen die Gefahrenquellen, die mit neueren Formen
des Phishings einhergehen. Cyberkriminelle haben sich in jüngerer Zeit zum Abfangen
von kriminell nutzbaren Daten als renommierte Unternehmen aus dem Bereich des E-Commerce
ausgegeben. Gleichwohl gehören der Finanzdienstleistungsbereich und der elektronische
Zahlungsverkehr noch immer zum lukrativsten Bereich des Phishings. Der Beitrag nimmt
die Strafbarkeit des Phishings unter Berücksichtigung neuer Angriffsformen in den
Blick und erörtert, ob das aktuelle Strafrecht insofern den Herausforderungen der
Digitalisierung gerecht wird.
Gehm, Matthias H., Die Kronzeugenregelung im Steuerstrafverfahren, ZWH 2018, 213-215
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs-
und Präventivhilfe (43. StrÄndG v. 29.7.2009, BGBl. I 2009, 2288) ist zum 1.9.2009
mit § 46b StGB eine Kronzeugenregelung eingeführt worden, die sich an § 31 BtMG bzw.
früheren Regelung bei terroristischen Straftaten ausrichtet. Durch das 46. StrÄndG
v. 10.6.2013 (BGBl. I 2013, 1497) erfuhr diese Vorschrift Änderungen. Mit Beschluss
vom 12.10.2017 hat der BGH darüber entschieden, inwiefern die Kronzeugenregelung beim
Zusammentreffen von Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen
kann (BGH, Beschl. v. 12.10.2017 – 1 StR 15/17). Dies soll Anlass sein, die Vorschrift
und deren Anwendbarkeit im Steuerstrafverfahren kurz zu erläutern.
Rechtsprechung
BGH v. 23.1.2018 - 5 StR 554/17, Strafbare Markenverletzung: “Einschmuggeln“ markengeschützter Ware und Überkleben
von Markenzeichen aus Tarnungsgründen, ZWH 2018, 215-220
BGH v. 7.9.2017 - 2 StR 24/16, Zur Untreue eines Finanzbeamten bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem InvZulG
1999, ZWH 2018, 220-226
OLG Bamberg v. 20.3.2018 - 3 Ss OWi 372/18, Mindestanforderungen an Feststellungen im Bußgeldurteil, ZWH 2018, 226-227
BGH v. 29.3.2018 - 4 StR 568/17, Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Entscheidung über die Anordnung des Verfalls
und des Verfalls von Wertersatz im Sinne der Übergangsvorschrift, ZWH 2018, 227-228
OLG Hamburg v. 5.4.2018 - 1 Rev 7/18, Zur Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz in “Altfällen“, ZWH 2018, 228-232
Kurze Nachrichten
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